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Neonazi prügelt in der U-Bahn auf Äthiopier ein Wieder nur ein Einzeltäter?
Anfrage Stadtrat Siegfried Benker (Bündnis 90/Die Grünen) vom 8.11.2006
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Ihre Anfrage zielt darauf ab zu erfahren, inwieweit der rassistische Übergriff auf einen Äthiopier am 6.11.2006 der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen ist. Nachdem mir zwischenzeitlich die Stellungnahme der Polizei vorliegt, kann ich Ihre Fragen nunmehr nachstehend beantworten.
Frage 1:
Nachdem der Täter sowohl „nationalsozialistische Lieder” grölte (PM der Polizei vom 7.11.2006) als auch die „Schulhof-CD” der NPD auf MP3-Player bei sich trug: Sind dies nicht ausreichende Hinweise auf eine Verflechtung des Täters in rechtsextremistische Gruppen hinein?
Antwort des Polizeipräsidiums Münchens:
Der Beschuldigte ist vor dem 6.11.2006 noch nicht staatsschutzrelevant in Erscheinung getreten. Die Tatsache, dass er die so genannte NPD-Schulhof-CD (nicht strafbar) auf seinen mitgeführten MP3-Player geladen hatte, darüber hinaus laut Zeugenaussagen nationalsozialistische Lieder gegrölt haben soll, zeigt, dass eine Neigung zum Rechtsextremismus vorhanden ist. Über eine Zugehörigkeit bzw. eine Verflechtung mit bestimmten rechtsextremistischen Gruppierungen liegen hier keine Erkenntnisse vor.”
Frage 2:
Warum hat die Polizei ihre erste Vermutung über die Zugehörigkeit des Täters zur rechtsextremistischen Szene mit der Aussage des Polizeisprechers revidiert?
Antwort des Polizeipräsidiums Münchens:
Das Polizeipräsidium München hat bezüglich der Zugehörigkeit des Täters zur rechtsextremistischen Szene keine Vermutungen angestellt und deshalb auch keine Aussage revidiert. Man muss auf Grund der vorliegenden Fakten davon ausgehen, dass eine Neigung zum Rechtsextremismus vorhanden ist. Über Gruppenzugehörigkeit liegen keine Erkenntnisse vor (siehe auch Frage 1). Etwas anderes wurde durch das Polizeipräsidium München weder in der Presse noch im IVS-Bericht geäußert.”
Frage 3:
Treffen Hinweise zu, dass der Täter ursprünglich aus Schwedt an der Oder/ Brandenburg stammt und in der dortigen rechtsextremen Szene aktiv gewesen ist?
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Der Täter ist in Schwedt an der Oder (Land Brandenburg) geboren. Hinweise, dass er dort in rechtsextremistischen Kreisen aktiv gewesen sein soll, liegen weder im Bereich des Polizeipräsidiums München noch bei der dort zuständigen Polizeidienststelle vor.”
Frage 4:
Wann wird ein rassistischer Überfall von der Polizei als rechtsextremistische Tat eingestuft? In welchem Maße muss der Täter bereits in Erscheinung getreten sein, damit er als zur rechtsextremen Szene zugehörig eingestuft wird?
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Schwarzafrikaners wurde von der Polizei von Anfang an als politisch motivierte fremdenfeindliche Gewalttat bewertet. Der Täter wird dann als Zugehöriger der rechtsextremistischen Szene eingestuft, wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen.”
Frage 5:
Warum wurde der Täter trotz der offensichtlichen Schwere der Tat sofort wieder auf freien Fuß gesetzt ohne die möglichen rechtsextremen Verbindung des Täters zu durchleuchten?
Antwort des Polizeipräsidiums München:
Der Beschuldigte wurde, nachdem die erforderlichen kriminalpolizeilichen Maßnahmen durchgeführt wurden, wieder entlassen. Haftgründe lagen nicht vor, die Staatsanwaltschaft wurde über den Vorfall informiert. Auch der Haftgrund ‚Schwere der Tat‘, wie er in § 112 Abs. 3 StPO definiert ist, war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Rechtsextremistische Verbindungen des Täters werden unabhängig davon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geprüft.”
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