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Stadtdirektor Roggel beantwortete die Anfrage am 5.12. 06

(...)
Anfang Oktober 2006 war der Presse zu entnehmen, dass die Bayerische Staatsregierung beschlossen hatte, die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Baumschutzverordnungen im Bayerischen Naturschutzgesetz ersatzlos zu streichen. Es wird befürchtet, dass dies das Stadtbild und die Lebensqualität vieler Städte nachhaltig schädigen kann und die kommunalen Selbstverwaltungsrechte beschneidet.


Frage1:
Sind von der geplanten Aufhebung der Baumschutzverordnungs-Ermächtigung der Kommunen auch bereits bestehende Baumschutzverordnungen betroffen - wie etwa die Münchner?“

Antwort:
Die derzeitige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzverordnung wird in Artikel 12, Absatz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. Hier heißt es: "In gleicher Weise kann auch der Bestand an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ganz oder teilweise geschützt werden. In der Verordnung können die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten zu Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichszahlungen an die Gemeinde für den Fall der Bestandsminderung verpflichtet werden."
Demnach sind die Gemeinden bzw. Unteren Naturschutzbehörden ermächtigt, den Bestand an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ganz oder teilweise zu schützen. Bei Wegfall der Ermächtigungsgrundlage verlieren bestehende Baumschutzverordnungen wie die Münchner Baumschutzverordnung jedoch nicht ihre Gültigkeit. Dies wurde in einer analogen Thematik bezüglich der Streichung der Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von sogenannten "flächenhaften Naturdenkmalen" sowohl durch den Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 23.1.1986) als auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 18.3.1986) bestätigt (s. auch Anlagen). Solange eine Ausweisung rechtsgültig erfolgt ist, hat diese Bestand.

Frage 2:
Wie würde sich die Aufhebung auf die Möglichkeit der Stadt auswirken, ihre Baumschutzverordnung bei Bedarf zu überarbeiten und zu reformieren?“

Antwort:
Eine Änderung der Baumschutzverordnung ist nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr möglich. Das heißt, eine Überarbeitung des Verordnungstextes oder des räumlichen Geltungsbereiches kann nicht mehr erfolgen.

Frage3:
Welche weiteren Folgen hätte eine Aufhebung der Baumschutzverordnungs-Ermächtigung für die Stadt München?“

Antwort:

Durch die fehlende Möglichkeit der Überarbeitung der bestehenden Baumschutzverordnung ist die Gefahr gegeben, dass ggf. überalterte Regelungen beibehalten werden müssen, was der Wirksamkeit und Akzeptanz der Baumschutzverordnung mittel- bis langfristig schaden könnte.
In neuen Baugebieten könnte künftig ein Schutz der Bäume nur noch über Bebauungspläne mit Grünordnungsplänen gewährleistet werden, indem dort Bäume zur Erhaltung festgesetzt werden und eine Beseitigung einer Befreiung vom Bebaungsplan durch die Lokalbaukommission bedarf.
Darüber hinaus sieht das Planungsreferat mit dieser Absicht des Freistaates Bayern ein falsches Signal in eine Richtung bei der der Schutz von Bäumen in besiedelten Gebieten deutlich heruntergezont wird.


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