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ddd

Nachdem mir zwischenzeitlich die Stellungnahme der Polizei vorliegt, kann ich Ihre Fragen nunmehr nachstehend beantworten.


Frage 1:
Warum wollte die Münchener Polizei die Veranstaltung observieren und jedes gesprochene Wort aufnehmen oder notieren?

Frage 2:
Ist dem Polizeipräsidium München bekannt, dass Polizeibeamte bestenfalls nachdem sie sich ausgewiesen haben, an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen teilnehmen dürfen?

Antwort des Polizeipräsidiums Münchens
Am Mittwoch, den 19.07.06, um 19.30 Uhr, fand in der Schwanthalerstr. 80, im EineWelt-Haus, eine Informationsveranstaltung des Kreisjugendrings München Stadt in Zusammenarbeit mit Insight e. V., des Deutschen Journalistinnen – und Journalisten-Union Kreisverbands München und a.i.d.a. statt.
Das Thema der Versammlung lautete: „Im Blickpunkt: Was tun gegen Rechts?! Opfer stärken – Täter Grenzen setzen.“
Auf den Internetseiten des Kreisjugendrings München Stadt, des EineWeltHauses sowie unter der Informationsseite von a.i.d.a. wurde für die Versammlung öffentlich geworben.
Aufgrund der Thematik wurden zwei Beamte des Polizeipräsidiums München zur Versammlung entsandt. Diese stellten vor Ort fest, dass es sich tatsächlich um eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen gemäß dem Versammlungsgesetz handelt.
Die entsandten Beamten wollten sich dem Versammlungsleiter, Hr. Backmund, nach Betreten des Versammlungsraums gem. § 12 VersammlG gemeinsam zu erkennen geben. Eine verdeckte Datenerhebung (Observation) erfolgte demnach nicht. Die beiden Beamten betraten den Versammlungsraum im Abstand von ca. 5 Minuten. Unmittelbar beim Eintreten des zweiten Beamten, noch bevor es zur Vorstellung kommen konnte, wurde dieser von einer Frau gefragt, ob er von der Polizei sei. Dies bestätigte der Beamte unter Angabe seiner Dienststelle und mit Hinweis auf den zweiten Kollegen im Saal.
Gleich darauf wurde er von Hr. Backmund darauf hingewiesen, dass eine „Überwachung durch die politische Abteilung der Münchner Polizei“ nicht geduldet werde, da es sich um eine geschlossene Veranstaltung handeln würde. Dem sich schon im Raum befindlichen Beamten wurde mitgeteilt, dass er bei dieser Veranstaltung nicht erwünscht sei und er den Saal verlassen solle, „da es sonst für ihn nicht einfach werden würde.“
Dem Versammlungsleiter wurden die Kriterien einer Versammlung, die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters sowie die rechtliche Grundlage der Anwesenheit von Polizeibeamten bei Versammlungen gem. § 12 VersammlG dargelegt. Dieser Erläuterung widersprach Herr Backmund vehement. Gleichzeitig kündigte er an, unter keinen Umständen eine polizeiliche Präsenz zu dulden.
Hr. Backmund wurde daraufhin erneut als Versammlungsleiter und seine bestehenden Pflichten belehrt. Lediglich diese Belehrung wurde, wie bei Versammlungen üblich, nach Ankündigung auf Tonband aufgezeichnet. Ferner wurde Hr. Backmund darauf hingewiesen, dass sein Verhalten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach dem Versammlungsgesetz erfülle und er deshalb mit einer Anzeige rechnen müsse. Zusätzliche Straftatbestände werden derzeit geprüft.
Nachdem weitere Kräfte herangeführt wurden, duldete Herr Backmund letztendlich die Anwesenheit der Beamten.“


Frage 3:
Ist das Kreisverwaltungsreferat sowie das Polizeipräsidium ebenfalls der Ansicht, dass die Anwesenheit von Polizeibeamten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur bei konkret nachweisbaren Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen stattfinden darf?

Antwort des Polizeipräsidiums München
Die Rechtsauffassung des Herrn Stadtrat Benker wird durch das Polizeipräsidium München nicht geteilt. Für die Entsendung von Polizeibeamten in eine Versammlung muss kein konkreter Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen vorliegen. Vielmehr dient der versammlungsbezogene Auftrag des § 12 VersammlG primär dem Schutz der Versammlung, insbesondere der Gewährleistung eines friedlichen und ungestörten Verlaufes (vgl. Dietel, 14. Auflage, Rz. 8).“

Antwort des Kreisverwaltungsreferates:
Das Kreisverwaltungsreferat schließt sich der Rechtsauffassung des Polizeipräsidiums München zu dieser Frage an, da sie die geltende Gesetzeslage widerspiegelt. Ein Anwesenheitsrecht der Polizei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen der §§ 12 und 29 Abs. 1 Nr. 8 des Versammlungsgesetzes. Der Leiter handelt ordnungswidrig, wenn er entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert. Diese Bestimmungen gehen folglich von einem Anwesenheitsrecht entsandter Polizeibeamter aus (vgl. Dietel / Gintzel /Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Auflage, Rz. 11 zu § 12.


Frage 4:
Aufgrund welcher konkreten Verdachtsmomente ging die Münchener Polizei davon aus, dass gerade bei einer Veranstaltung u. a. mit der Deutschen Journalisten Union, dem Kreisjugendring München sowie der Mobilen Opferberatung Sachsen-Anhalt eine Anwesenheit von überwachenden Polizeibeamten als notwendig erachtet wurde?

Antwort des Polizeipräsidiums München
Die Entsendung der Beamten in die Versammlung erfolgte alleine auf Grund des Themas. Konkrete Störungserkenntnisse lagen nicht vor. In der Vergangenheit traten jedoch wiederholt Personen der rechtsextremistischen Szene bei vergleichbaren Versammlungen auf. Dies konnte auch bei der Versammlung am 19.07.06 nicht ausgeschlossen werden.“


Frage 5:
In wie viele Veranstaltungen hat die Polizei aufgrund des §12 VersG Zutritt zu Veranstaltungen in den letzten Jahren verlangt?

Frage 6:
An wie vielen Veranstaltungen hat die Polizei in den letzten Jahren teilgenommen ohne sich auszuweisen?

Antwort des Polizeipräsidiums München
Zu diesen Fragen ist keine Aussage möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird.“


Frage 7:
Mitte der 80er Jahre hat die Polizei in München die Praxis eingestellt, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und zu protokollieren was jeder im Saal sprach. Warum wurde diese Überwachungspraxis jetzt wieder aufgenommen?

Antwort des Polizeipräsidiums München
Das PP München betreibt, wie in der Vergangenheit auch, bei Versammlungen keine „Überwachungspraxis“, sondern entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Entsendung gem. § 12 VersammlG erforderlich ist. Eine Änderung dieser Verfahrensweise liegt demnach nicht vor.“


Frage 8:
Was sollte mit den dort gewonnenen Informationen und Daten geschehen?

Antwort des Polizeipräsidiums München
Bei einem störungsfreien Verlauf der Versammlung, wäre keine weitere Verwendung (z. B. Speicherung) der erhobenen Informationen erfolgt.
Bei festgestellten Straftaten werden die erhobenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung bzw. des Polizeiaufgabengesetzes zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verwendet.“


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