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Unterstützung von MinA – Ausbildung für junge Mütter

Ihr Antrag Nr. 02-08 / A 03213 vom 28.08.2006

Gz. S–I–WH 1

Sehr geehrte Frau Stadträtin Koller,

nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.

Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO mit § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.

In Ihrem Antrag vom 28.08.2006 stellen Sie fest, dass eine Unterstützung des Projektes MinA erforderlich sei. Sie bitten deshalb Herrn Oberbürgermeister Ude, sich für eine Optimierung des SGB II bezüglich der Leistungen für Auszubildende einzusetzen. Darüber hinaus möge dem Stadtrat dargestellt werden, wie eine Zwischenfinanzierung von MinA bis zu einer Änderung des SGB II aussehen könnte.

Änderung des SGB II

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde, wie Sie bereits erwähnen, § 22 Abs. 7 SGB II eingefügt. Die Regelung tritt zum 01.01.2007 in Kraft und ermöglicht die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten, angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder BaföG-Leistungen erhalten und deren Bedarf sich nach genau definierten gesetzlichen Grundlagen bemisst.

Die detaillierten Ausführungshinweise zu der gesetzlichen Neuregelung können erst in den kommenden Wochen erarbeitet werden, da bisher die Umsetzung der Gesetzesänderungen zum 01.08.2006 Vorrang hatte.

Einige Eckpunkte stehen jedoch aufgrund des Gesetzestextes bzw. der Begründung des Gesetzgebers bereits fest:

· Der Zuschuss wird nur bewilligt, wenn tatsächlich Ausbildungsförderungsleistungen gezahlt werden. Wenn zwar dem Grunde nach ein Anspruch besteht, die Leistung aber wegen Unterhaltsansprüchen oder anderen Einkünftigen tatsächlich nicht gewährt wird, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss.

· Ein Zuschuss kann nur zu den angemessenen Kosten für die Unterkunft gewährt werden. Die Übernahme einer unangemessen hohen Miete ist nicht – auch nicht für eine Übergangszeit – möglich.

· Der Zuschuss gilt nicht als Arbeitslosengeld II, so dass keine Sozialversicherungspflicht entsteht.

· Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn dem Umzug in eine eigene Wohnung nach § 22 Abs. 2 a SGB II zugestimmt wurde. Diese Vorgabe spielt jedoch bei jungen Müttern keine Rolle, da bei Bestehen einer eigenen Familie darauf abgestellt wird, dass aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann und einem Umzug (oder Auszug) deshalb zugestimmt werden muss.

Wir halten die vom Gesetzgeber gewählte Lösung zum Ausgleich ungedeckter Kosten für die Unterkunft für wenig glücklich und bürgerfreundlich. Es ist unseres Erachtens nicht nachvollziehbar, warum mit der Deckung von ungedeckten Unterkunftskosten eine weitere Behörde befasst werden muss und nicht die Form einer bedarfsdeckenden Ausbildungsförderungsleistung gewählt wurde. Wir werden uns deshalb weiterhin dafür einsetzen, dass die Ausbildungsförderung bedarfsdeckend ausgestaltet wird und damit Leistungen an Auszubildende im Rahmen des SGB II überflüssig werden.

Finanzierung des Projektes MinA

Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält keine Änderungen bezüglich der Finanzierung von Projekten, so dass die Überprüfung einer Finanzierung von MinA unabhängig von gesetzlichen Neuregelungen erfolgen muss.

Bei dem Gespräch in der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/RL am 23.10.2006 wurde von Herrn Schmid vom Schul- und Kultusreferat, Fachabteilung 1, Berufliches Schulwesen bereits ausführlich dargestellt, welche zahlreichen Ausbildungsmöglichkeiten für junge Mütter es gibt.

Wir sehen uns aber leider nicht in der Lage, das Projekt MinA nach dem Konzept der Projektleiterin, Frau Heydenreich, zu fördern.

Frau Heydenreich legt in ihrem Konzept und zahlreichen Gesprächen Kriterien der Berufsbezogenen Jugendhilfe zugrunde, die nach Ansicht des Schul- und Kultusreferates sowie des Sozialreferates nicht gegeben sind. Zum einen werden die jungen Mütter 40 Schulstunden pro Woche beschult, eine sozialpädagogische Betreuung ist währenddessen nicht möglich. Nach Schulschluss sind die jungen Mütter im Wesentlichen mit der Betreuung ihrer Kinder und der Führung ihres Haushalts beschäftigt, so dass auch in dieser Zeit eine sozialpädagogische Betreuung nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden kann. Zum anderen haben die jungen Mütter selbstverständlich Zugang zu allen städtischen Berufsfachschulen, in denen die Ausbildung in ihrer besonderen Situation nach festgelegten Standards gefördert wird. In der ARGE für Beschäftigung München GmbH werden die jungen Mütter von Spezialistinnen und Spezialisten für den Personenkreis U 25 betreut und bei der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen unterstützt.

Damit liegt der von Frau Heydenreich berechnete und ihrer Kalkulation festgehaltene Betreuungsbedarf erheblich über dem tatsächlich notwendigen Aufwand. Das Angebot der beteiligten Referate, das Konzept statt mit bis zu 85.000,-- € nur mit dem vermutlich notwendigen Betrag von bis zu 25.000,-- € zu fördern und darüber hinaus kostenfrei Räume und Sachmittel in einer Schule zur Verfügung zu stellen, schlug Frau Heydenreich aus.

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