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Planungsreferentin Prof. Thalgott nahm am 21.6. 06 Stellung zu dem Antrag:

(...) nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Behandlung auf diesem Wege erfolgt. Mit Schreiben vom 21.11.2005 wurde um Terminverlängerung nachgesucht.

Zu Ihrem Antrag vom 23.08.2005 teilt Ihnen das Planungsreferat Folgendes mit:

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1922 a, wurden seitens der Verwaltung, unter Einbindung städtischer Dienststellen, Vorschläge zum Erhalt des Wasserpumpenhauses geprüft. Hierzu wurde in Erfahrung gebracht, dass zum Erhalt des Wasserpumpenhauses bisher weder eine öffentliche noch private Trägerschaft für eine soziale oder kulturelle Nutzung gefunden werden konnte.

Der Bereich des Wasserpumpenhauses mit einem nutzbaren Umfeld von insgesamt ca. 900 m² wurde aus dem Umgriff des vorgenannten Bebauungsplanes herausgenommen. Dadurch wird eine öffentliche oder private Nutzung des Wasserpumpenhauses und damit der Erhalt, unter den bestehenden planungsrechtlichen Voraussetzungen, ermöglicht.
Unter dieser Prämisse wurde in der Vollversammlung am 10.05.2006 die Satzung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1922 a vom Stadtrat beschlossen. Die Verwertung dieser Fläche erfolgt nun durch die Privateigentümerin selbst. Das Planungsreferat steht beratend zur Seite.

Zum Antrag Informieren Sie sich hier über die Antragsbehandlung und Entscheidungsprozesse im Stadtrat


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