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29. September 2005

Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle vom 29.9.05:

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Herr Oberbürgermeister Ude hat das Kreisverwaltungsreferat mit der Beantwortung Ihrer Anfrage beauftragt. Hierbei hat das Kreisverwaltungsreferat sowohl das Referat für Arbeit und Wirtschaft als auch das Direktorium – Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt München – eingebunden. Während das Referat für Arbeit und Wirtschaft keinen Beitrag leisten konnte, bezog der Datenschutzbeauftragte Stellung und wies vorweg auf Folgendes hin: „Einschlägig ist nicht das Bayerische Datenschutzgesetz, da dieses nur für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen gilt, Art. 1 BayDSG. Bei den Inhabern von Gaststätten handelt es sich jedoch nicht um solche öffentliche Stellen. Somit ist auch keine Zuständigkeit des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt München gegeben, Art. 25 Abs. 4 BayDSG. Einschlägig ist aber § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das gem. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BDSG für Private ebenfalls gilt, also auch für nicht öffentliche Stellen, § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG.” Vor diesem Hintergrund werden Ihre Fragen wie folgt beantwortet:

Frage 1: Wie viele solcher Fälle sind dem Kreisverwaltungsreferat bekannt?

Antwort: Im Rahmen der Routineüberprüfungen von Gaststätten ist der Einsatz von Videokameras kein Kontrollkriterium. Folglich kann nicht verbindlich mitgeteilt werden, in wie vielen Lokalen Videoaufnahmen von Gästen mit Web- Cam gemacht werden.
Bekannt sind dem Kreisverwaltungsreferat jedoch 3 Diskotheken, die auch Gäste auf WebCam abfilmen. In mehreren Lokalen sind jedoch Videokameras aus Sicherheitsgründen zur Überwachung des Kassenbereiches oder der Außenanlagen eingesetzt, ohne dass diese Aufnahmen in irgend einer Form veröffentlicht werden.

Frage 2: Bedarf es für die Anbringung von Videokameras einer besonderen Erlaubnis für die Gaststättenbetreiber?

Antwort: Bei der Konzessionierung von Gaststätten werden Betriebsart und die Räumlichkeiten erfasst sowie die persönliche Zuverlässigkeit des Wirtes überprüft. Einrichtungsgegenstände, zu denen auch Videokameras gehören würden, sind nicht Gegenstand der Gaststättenerlaubnis. Die Anbringung von Videokameras ist nach Gaststättenrecht nicht erlaubnispflichtig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Anbringung der Kameraanlagen nach dem Stand der Technik erfolgt und sich keine Gefahren für Besucher oder Beschäftigte ergeben dürfen.

Frage 3: Müssen Gaststättenbetreiber auf die Verwendung von Videokameras eigens hinweisen?

Antwort: Im Vorliegenden wird davon ausgegangen, dass Personen auf den Filmaufzeichnungen individuell erkennbar sind, da andernfalls eine Personenbeziehbarkeit, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Datenschutzbestimmungen ist, nicht besteht.
Nach § 6 b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Die Vorschrift findet, im Gegensatz zum Bayerischen Datenschutzgesetz, auch auf Privatpersonen Anwendung, § 1 Abs. 2 Ziffer 3, § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Grundsätzlich ist also auch von privaten Gastwirten das Datenschutzrecht zu beachten und auf die Verwendung von Videokameras hinzuweisen.

Frage 4: Wie ist das Abfilmen der Gäste datenschutzrechtlich zu bewerten?

Antwort: Die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist gemäß § 6 b Abs. 1 BDSG unter anderem dann zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Die Regelung gilt somit nur für öffentlich zugängliche Räume, was bei Gaststättenräumlichkeiten in der Regel der Fall sein dürfte. Es ist davon auszugehen, dass unbestimmte Personen die Gasträume benutzen dürfen; dies wird beispielsweise in der Literatur für Ladenpassagen oder Warenhäuser bejaht. Soweit es sich bei den Gaststätten also nicht um Clubs oder Ähnliches mit eingeschränkten Zutrittsrechten handelt, sind die Voraussetzungen des § 6 b BDSG zu beachten.
Wenn die Überwachung dem Zweck dient, das Hausrecht des Gastwirtes auszuüben, z. B. um Personen zu erkennen, denen ein Hausverbot erteilt worden ist, dürfte die Videoüberwachung als solches zulässig sein. Wenn sie darüber hinaus weiteren Interessen des Gastwirtes dient, ist dies im einzelnen umstritten. In der Literatur wird teilweise gefordert, dass eine Videoüberwachung nur bei Sicherheitsinteressen zulässig ist, nicht jedoch bei allgemeinen Geschäftsinteressen; danach wären Videoaufnahmen für Werbezwecke unzulässig. Allerdings besteht hier keine einheitliche Meinung (vgl. Gola/Schumerus, Kommentar zum BDSG, 7. Aufl., Anm. 18 zu § 6 b).
In jedem Fall ist aber, wenn eine Veröffentlichung der aufgenommenen Videos, insbesondere auch über das Internet, vom Gastwirt beabsichtigtist, das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie, § 22 KunstUrhG, zu beachten, wonach nur mit Einwilligung der erkennbaren Personen deren Aufnahmen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Aus der Tatsache, dass die Gäste den Gastraum in Kenntnis der Videoüberwachung betreten, darf nicht gefolgert werden, dass eine solche Einwilligung schon erteilt ist (vgl. zum Datenschutzrecht Anm. 22 zu § 6 b BDSG a.a.O.). Von diesem Erfordernis gibt es einige Ausnahmen in §§ 23 und 24 KunstUrhG, insbesondere bei öffentlichem Interesse, zum Zwecke der Rechtspflege und bei öffentlichen Sicherheitsinteressen sowie bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, bei Versammlungen sowie bei einem höheren Interesse der Kunst. Diese Ausnahmen dürften bei Aufnahmen von Gästen und deren Verbreitung aus Gasträumen über Internet in aller Regel nicht vorliegen. Dies könnte nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die Aufnahmen technisch so ausgestaltet sind, dass die Gesichter der betreffenden Personen nicht zu erkennen sind.

Frage 5: Können sich Gäste gegen das Abfilmen wehren?

Antwort: Wie oben ausgeführt beinhaltet das Betreten von Gasträumen, auch wenn auf die Tatsache der Videoaufnahmen hingewiesen wird, noch keine Einwilligung der Gäste in die Verbreitung der Bilder. Sofern die Gäste erkennbar sind, können sie sich z.B. mit einem Strafantrag gegen die Verbreitung ihrer Aufnahmen im Internet wehren, § 33 KunstUrhG. Sie können auch die Herausgabe oder Vernichtung der jeweiligen Aufnahmen verlangen, vgl. § 37 f KunstUrhG.
Weiterhin können die Betroffenen, auch wenn keine Verbreitung im Internet erfolgt, bei Verstoß gegen die Hinweis- und Kennzeichnungspflichten des § 6 b BDSG bei der für den Datenschutz bei Privatpersonen zuständigen Aufsichtsbehörde für ganz Bayern, der Regierung von Mittelfranken, entsprechende Anordnungen anregen. Auch ist eine Anzeige möglich, da evtl. eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein könnte, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, wenn fahrlässig oder vorsätzlich unzulässig Daten per Video erhoben und weiter verarbeitet worden sind. Soweit dies in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen wurde, liegt zudem eine Straftat nach § 44 BDSG vor.
Da es sich beim Recht am eigenen Bild bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um ein nach § 823 BGB geschütztes subjektives Recht handelt, können widerrechtliche Verletzungen einen Schadensersatzanspruch, in schwerwiegenden Fällen auch einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB auslösen. Entsprechend § 1004 BGB steht einem Geschädigten darüber hinaus ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu.

Frage 6: Welche Gaststätten in München verwenden derzeit eine Videoanlage, um das Lokal und die Gäste zu filmen?
Antwort: Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Frage 1 ist festzustellen, dass es nicht möglich ist, alle Gaststätten Münchens zu benennen, die Gäste abfilmen. Bekannt ist aber, dass in den Diskotheken „Nachtgalerie”, „Parkcafe” und „Nachtcafe” Aufnahmegeräte vorhanden sind.

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