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Stadtschulrätin Weiß-Söllner berichtete am 12.10. 05 über die Auswirkungen des Büchergelds:
1. Organisation des Einsammelns
Bei den staatlichen und städtischen Schulen in der Landeshauptstadt München wird das Büchergeld gemäß den Anweisungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, die alle Schulen erhalten haben, eingesammelt.
Die Schulen geben ein Informationsschreiben an die Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler aus. Diesem liegt ein Formblatt bei, auf dem die Eltern die Kenntnisnahme bestätigen und gleichzeitig erklären, ob sie das Büchergeld bezahlen, einen Antrag auf Befreiung stellen oder das Büchergeld nicht bezahlen, da sie alle Bücher selbst kaufen werden. Die Schulen überwachen den Eingang der Zahlungen (bar und unbar). Das eingesammelte Büchergeld wird dann je Schule in einer Summe in den städtischen Haushalt eingezahlt.
Dort steht es wiederum jeder Schule in der jeweils eingezahlten Höhe zur Beschaffung von lernmittelfreien Schulbüchern zur Verfügung.
2. Erfahrungen bisher
Erfahrungen mit dem Einsammeln gibt es noch nicht. Die Aktion läuft im Oktober an. Die Feststellung der zahlungspflichtigen Schüler/innen richtet sich nach dem Stichtag für die Amtlichen Schuldaten (01.10. bzw. 20.10. bei beruflichen Schulen) gemäß § 13a der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG).
3. Verwahrung des Geldes
Das Geld wird zum einen unbar gezahlt und bis zur endgültigen Überweisung an den städtischen Haushalt auf den jeweiligen Schulkonten der Stadtsparkasse vorgehalten. Die Barzahlungen werden im Kassenbuch der Schule eingetragen und jeweils schnellstmöglich ebenfalls auf das Schulkonto bei der Stadtsparkasse eingezahlt. Kurzfristig müssen die Barmittel an der Schule in den dort vorhandenen Kassenbehältnissen oder Tresoren verwahrt werden.
4. Verwaltungsaufwand
Es gibt noch keinerlei Erfahrungswerte, wie hoch die Ausfallquote bezüglich der Zahlung von Büchergeld durch die Eltern/Schülerinnen/Schüler tatsächlich sein wird. Es kann daher vorläufig auch keine Aussage darüber getroffen werden, wie hoch der Verwaltungsaufwand für das Erstellen von Befreiungsbescheiden und das Eintreiben der ausstehenden Gelder sein wird, bzw. welche zusätzlichen Personalkapazitäten hierfür dauerhaft bereit gestellt werden müssen. Bei einer Gesamtschülerzahl von 150.000 handelt es sich sicher um eine nicht zu vernachlässigende Größe.
Im Rahmen der Geltendmachung des Konnexitätsprinzips werden unter Federführung des Bay. Städtetags alle zusätzlich anfallenden Verwaltungskosten in einem Raster erhoben.
5. Mahnverfahren
Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Mahnverfahren führt zwangsläufig zur Vollstreckung, es sei denn, die Forderung würde niedergeschlagen.
6. Verbleibende Kosten für die Kommune
Der Ansatz für die Beschaffung von lernmittelfreien Schulbüchern hätte im Haushaltsjahr 2006 rd. 2,5 Mio. € betragen. Dieser Ansatz wird im Schlussabgleich 2006 auf „0“ gesetzt.
Im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelung ist die Landeshauptstadt München verpflichtet je Schülerin/Schüler 2,00 € bereit zu stellen. Bei ca. 150.000 Schüler/innen verursacht dies einen finanziellen Aufwand von 300.000 € im Jahr 2006.
Bezüglich der entstehenden Verwaltungskosten wird auf Punkt 4 verwiesen.
7. Ersatz für Befreiung
Der Freistaat Bayern zahlt erst ab 01.01.2007 je Schüler/in einen Betrag von 4,00 € an den Schulaufwandsträger (s.o., der Schulaufwandsträger hat bereits 2006 seine Verpflichtung zu erfüllen). Diese Zahlung ist als Ergänzung zu der Elternbeteiligung zu betrachten. Die Mittel dienen zum Ausgleich der Finanzierung von notwendigen Bedarfen, deren Deckung nicht aus den Zahlungen der Eltern/Schüler/innen gesichert werden können, insbesondere, weil z. B. an Schulen mit Standorten in „sozialen Brennpunkten“ mit höheren Ausfallquoten bei den Elternzahlungen zu rechnen sein wird.
Je mehr Schülerinnen/Schüler also vom Büchergeld befreit werden, desto größer wird die Deckungslücke, die durch die Zahlung des Staates und den Zahlungsbeitrag der Landeshauptstadt München gedeckt werden muss.
8. Datenschutz 1
Laut Anweisung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die staatlichen Schulen müssen die Eltern/Schülerinnen/Schüler in der Schule einen verschlossenen Umschlag abgeben, in dem die unter Punkt 1 bereits erwähnte Erklärung oder auch Bargeld enthalten ist. Der Umschlag durfte nach bisheriger Anweisung nicht vom Klassenlehrer geöffnet werden. Dieser sollte die verschlossenen Umschläge an vom Schulleiter hierfür bestimmte Beschäftigte der Schule weitergeben. Ob Bargeld oder ein Befreiungsantrag bzw. Nachweise hierfür in einem Briefumschlag enthalten sind, wäre für die Klassenleitung nicht erkennbar gewesen.
Zwischenzeitlich wurde das Verfahren dahingehend geändert, dass auch die Klassenleitungen die Umschläge öffnen dürfen, da diese als Beamte ohnehin dem Verschwiegenheitsgebot unterliegen (Anlage 3). Unabhängig davon gilt aber, dass die Briefumschläge nicht vor den Augen der Schülerinnen und Schüler geöffnet werden sollen.
9. Datenschutz 2
Dass Lehrerinnen und Lehrer der jeweiligen Klassen im Zusammenhang mit der Erhebung des Büchergeldes Kenntnis über die soziale Stellung der Eltern erhalten könnten, wird durchaus kritisch gesehen. Den grundsätzlichen Bedenken des Datenschutzbeauftragten für den Freistaat Bayern kann sich das Schulreferat insoweit anschließen.
Gleichwohl besteht kein datenschutzrechtliches Verbot, nach welchem Klassenleitungen oder Lehrkräfte keine Kenntnis über den Bezug von Wohngeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe Einsicht erhalten dürften. Zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften jeweils zugewiesenen Aufgaben sind gemäß Art. 85 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Erhebung und die Verarbeitung von Daten zulässig. Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen/Schüler und der Erziehungsberechtigten. Eine Schule muss hier laut Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Schul- und Kultusreferats als Einheit verstanden werden. Es kann also aus Art. 85 Abs. 1 BayEUG nicht geschlossen werden, dass die Sichtung der Befreiungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Büchergeld ausschließlich den Sekretariaten oder Vertrauenslehrkräften obläge. Auch dem Bayerischen Datenschutzgesetz ist kein derartiges ausdrückliches Verbot zu entnehmen. Kenntnisse über die soziale Situation von Schülerinnen und Schülern haben Lehrkräfte übrigens auch bisher häufig schon erhalten, etwa durch die finanzielle Abwicklung des Kopiergelds, von Ausflügen oder Schullandheimaufenthalt
Damit soll die besondere Sensibilität dieser Daten keinesfalls in Abrede gestellt werden. Dass die Schule hierüber Kenntnis erhält, trägt das grundsätzlich verfehlte Konstrukt des Büchergelds in sich. Andererseits besteht für alle Beschäftigten an der Schule das Verschwiegenheitsgebot. Es sollte daher den Schulen vorbehalten bleiben, über die organisatorischen Belange der ihnen bei der Erhebung des Büchergelds zufallenden Aufgaben soweit möglich eigenverantwortlich zu entscheiden.
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