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Das Baureferat teilte zu dem Antrag am 10.8.05 Folgendes mit:

nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.

Zu Ihrem Antrag vom 24.05.2005, den das Baureferat zur koordinierenden Erledigung übertragen bekam, teile ich Ihnen Folgendes mit:

Auftraggeber des Denkmals
Bei dem Projekt handelt es sich um eine Maßnahme des Freistaates Bayern, realisiert durch das Staatliche Hochbauamt München I. Das Denkmal befindet sich im Eigentum des Freistaates.

Vorbereitungen
Nach Auskunft des Planungsreferates hatte sich bereits im Jahre 2000 Herr Staatsminister Prof. Dr. Faltlhauser an Frau Stadtbaurätin Thalgott gewandt und die Absicht bekannt gegeben, auf dem Promenadenplatz ein Denkmal für Graf Montgelas aufzustellen.
Baureferat und Oberbürgermeister waren von der Initiative unterrichtet worden.
Für Denkmäler, die von der Stadt finanziert oder mitfinanziert werden, ist ein Stadtratsbeschluss notwendig, nicht jedoch bei Denkmälern des Freistaats.
Nachdem sich die mit der Angelegenheit befassten Stellen der Stadtverwaltung zu dem Thema geäußert hatten, wurde am 16.03.2001 der Ältestenrat befasst. Fazit der Diskussion im Ältestenrat war, dass die Stadt München unter der Bedingung, dass für die am Ort bestehende Kurt-Eisner-Gedenktafel eine würdige Lösung gefunden werde, der Aufstellung eines Denkmals für Minister Graf Montgelas an dieser Stelle nicht ablehnend gegen-überstehe.

Entscheidungsverfahren
Für die künstlerische Gestaltung des Denkmals war vom Staatlichen Hochbauamt München I ein eingeladener Künstlerwettbewerb vorgesehen.

Mitglieder der vom Freistaat berufenen Jury waren:

Staatsminister Prof. Dr. Kurt Faltlhauser; Bay. Staatsministerium der Finanzen

Prof. Dr. Helmut Friedel; Städtische Galerie im Lenbachhaus

Klaus von Gaffron; Vorsitz des Berufsverbandes Bildender Künstler, München und Oberbayern

Prof. Dr. Florian Matzner Vorsitzender; der städtischen Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum

Herbert Peters; Freischaffender Künstler

Ministerialdirigent Toni Schmid; Bay. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Ministerialdirigent Georg Schmid; Oberste Baubehörde im Bay. Staatsministerium des Inneren

Prof. Dr. Wieland Schmid; Akademie der Schönen Künste

Oberbürgermeister Christian Ude Landeshauptstadt München;

Prof. Ben Willikens Rektor der Akademie der Bildenden Künste;

Prof. Dr. Raimund Wünsche Leiter der Staatl. Antikensammlung München.

Die Jury wählte für den Wettbewerb 12 renommierte Künstlerpersönlichkeiten aus.

Am 09.10.2003 empfahl die Jury einstimmig die Realisierung des Vorschlages von Prof. Karin Sander/ Berlin, wobei die Größenfestlegung erst anhand eines Teilmodells mit Originalkopf im Maßstab 1:1 vor Ort durch die Jury geschehen sollte. Auch Materialmuster und Frässtruktur sollten dabei endgültig festgelegt werden. Dieser Ortstermin fand dann am 14. Mai 2004 im Beisein der Künstlerin statt. Die anwesenden Jurymitglieder votierten einstimmig für die nach eingehender Diskussion fixierte Lösung.


Klärung der Standortbedingungen
Bzgl. der vor Ort vorhandenen Kurt-Eisner-Gedenktafel war vom Baureferat empfohlen worden, diese zu entfernen, da am historisch exakten Tatort der Ermordung in der Kardial- Faulhaber-Straße eine weitere Gedenktafel für Kurt Eisner existiert und außerdem mittlerweile im Neubau des Mathäser eine Stele errichtet wurde, die an Kurt Eisner und die Ausrufung der Räterepublik in München erinnert.
Der Ältestenrat hat das Thema in seiner Sitzung am 13. Februar 2004 behandelt. Dem Vorschlag des Baureferates wurde zugestimmt. Die zu entfernende Bodenplatte soll im Stadtmuseum ihren Platz finden.
Die erforderliche Verlegung der am geplanten Standort vorhandenen Stromverteilerkästen wurde mit dem Baureferat und den Stadtwerken abgestimmt.


Genehmigungsverfahren
Der Freistaat hat das Verfahren als eigenes Bauvorhaben des Landes durchgeführt.
· Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz wurde am 12.10.2004 von der Regierung von Oberbayern erteilt. Es wurden darin zwar Bedenken gegen die Größe geäußert, aber die Aufstellung hingenommen. Die Zuständigkeit der Regierung ergibt sich aus Art.11, Abs.4, Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes, wonach die denkmalrechtliche Erlaubnis bei staatlichen Bauvorhaben von der Höheren Bauaufsichtsbehörde erteilt wird.
· Das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen des Art. 86 BayBo wurde am 16.12.2004 vom Planungsreferat erteilt, wobei sich auch die Untere Denkmalschutzbehörde den Bedenken des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege angeschlossen hatte.
· Die Erlaubnis nach Grünanlagensatzung erfolgte durch das Baureferat am 02.07.2004.


Realisierung
Das Montgelas Denkmal wurde am 25. April 2005 vom Staatlichen Hochbauamt München I aufgestellt.


Verfahren und Regularien zur Errichtung eines Denkmals
Hier muss man unterscheiden zwischen einem städtischen Denkmal, das von der Stadt errichtet und finanziert wird, und einem Denkmal, das von einem externen Träger auf städtischem Grund errichtet und selbst finanziert wird. Letzteres ist beim vorliegenden Denkmal der Fall.
Die grundsätzliche Entscheidung zur Gestattung eines derartigen Denkmals auf städtischem Grund trifft der Ältestenrat (bei persönlicher Ehrung, wie in diesem Fall) oder der örtliche Bezirksausschuss. Sofern es sich um ein Kunstwerk handelt, wird hinsichtlich der Beurteilung der künstlerischen Qualität die Kommission für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum bzw. ein Delegierter/ eine Delegierte der Kommission eingebunden.
Bei Kunstwerken über 3 m Höhe ist eine Baugenehmigung erforderlich. Wenn es sich um eine geschützte Umgebung im Sinne des Denkmalschutzes handelt, wird die Angelegenheit von der Unteren Denkmalschutzbehörde behandelt.
Das Baureferat wird gefragt, ob der gewünschte Standort möglich ist. Es handelt sich um eine Sondernutzung, deren Genehmigung Sache der laufenden Verwaltung ist.

Alle diese Kriterien sind im vorliegenden Falle nach unserer Recherchen berücksichtigt worden. Wir gehen also davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.


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