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Kreisverwaltungsreferent Dr. Blume-Beyerle beantwortete die Frage am 30.6.05:


Grundsätzlich weist das Polizeipräsidium München darauf hin, dass es zu einer effektiven Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität in einem Verbund der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine Alternative sieht.
Neben einer konsequenten Zerschlagung erkannter Händlerstrukturen gilt es, aufkommenden oder bereits bestehenden offenen Drogenszenen – egal ob unter freiem Himmel oder in Gewerbe-/Wohnobjekten - frühzeitig entgegenzutreten.
Solche vornehmlich repressiven Maßnahmen entwickeln durchaus auch eine generalpräventive Wirkung.
Insbesondere im vorliegenden Fall des „Pulverturms“ war nach Auffassung des Polizeipräsidiums München ein schnelles und konsequentes Handeln der Polizei sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft im Beisein des Kreisverwaltungsreferates dringend geboten.
Auch seien die durchgeführten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere die Identitätsfeststellungen, die Festnahmen sowie die körperlichen Durchsuchungen nach Betäubungsmitteln erforderlich und in ihrer Ausgestaltung angemessen gewesen.

Bezüglich der konkret gestellten Einzelfragen äußert sich das Polizeipräsidium wie folgt:

Frage 1:
Wie war der Ablauf der Razzia am Abend des 19.03.2005 in der Diskothek „Pulverturm“?“

Antwort:
Aufgrund gewonnener Erkenntnisse über einen offenen Drogenkonsum in der Diskothek „Pulverturm“, Schleißheimer Straße 393, anlässlich der 14-tägig stattfindenden „Reggae-Veranstaltungen“ erfolgte am Sonntag, 20.03.2005, im Zeitraum 01.04.00 Uhr bis 04.20 Uhr eine Sammelkontrolle (Razzia) in der Örtlichkeit.
Hierzu erging am 20.03.2005 auch ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München für die Lokal- und Geschäftsräume der Diskothek, der zum Zeitpunkt der Razzia vollzogen wurde.
Von den 181 angetroffenen, kontrollierten und durchsuchten Personen wurden letztlich 14 wegen Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen und zur Anzeige gebracht.
Das im Besitz der Personen befindliche sowie im Lokal zum unmittelbaren Verkauf bestimmte Rauschgift (Gesamtmenge 60 g Marihuana und 21 Joints) wurde beschlagnahmt.
Die gesamte Aktion, an der sich auch vier Staatsanwältinnen der Staatsanwaltschaft München I vor Ort beteiligten, verlief bis auf einige randalierende, vorher bereits kontrollierte Personen an der äußeren Absperrung störungsfrei.


Frage 2:
Warum war der Einsatz von 160 Polizeibeamten/innen - bei 181 anwesenden Gästen – notwendig?“

Antwort:
Zunächst wurde zur Durchführung der Maßnahme ein Personalansatz von 140 Beamten für die innere und äußere Absperrung sowie für die Überprüfungs-/Durchsuchungs- und sonstigen kriminalpolizeilichen Maßnahmen als ausreichend erachtet.
Im Laufe der Sammelkontrolle musste die äußere Absperrung allerdings verstärkt werden, da dort bereits kontrollierte Personen zu randalieren begannen.
Nach den hierfür zusätzlich angeforderten Kräften erhöhte sich die Anzahl der eingesetzten Beamten auf 160.
Wie der Verlauf der Razzia bewies, war der insgesamt hohe Kräfteeinsatz aufgrund der Innen- und Außenbereiche des Objektes „Pulverturm“, der hohen Personenfrequentierung sowie der Vorerkenntnisse zum offenen Drogenkonsum im gesamten Objekt richtig gewählt. Der hohe Personaleinsatz verkürzte auch die Dauer der Sammelkontrolle und die damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen der kontrollierten Gäste.


Frage 3:
Nach Angaben des Polizeipräsidiums München wurde der Handel mit Drogen in der Disko-thek „Pulverturm“ seit langem beobachtet. Wenn dies der Fall war, warum wurde nicht gezielt zugegriffen, sondern alle Anwesenden als verdächtig behandelt?“

Antwort:
Anlass für die Razzia und den Vollzug des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses waren Hinweise von Bürgern auf Rauschgifthandel und offenen Konsum in der Diskothek „Pulverturm“ während der 14-tägig stattfindenden „Reggae-Veranstaltungen“.
Diese Hinweise konnten durch gezielte Aufklärungsmaßnahmen des Rauschgiftdezernats des Polizeipräsidiums München bestätigt werden. Ein gezielter Zugriff war zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen nicht möglich, da aufgrund der zahlenmäßig weit überlegenen Anzahl von Besuchern (mit einer naheliegenden völlig konträren Interessenlage) eine Gefährdung der eingesetzten Beamten zu erwarten gewesen wäre. Die Durchsetzung von Zugriffsmaßnahmen war zu diesem Zeitpunkt also aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Die Sammelkontrolle (Razzia) mit Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Personen sowie deren mitgeführten Sachen erfolgte nach den Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes (PAG).


Frage 4:
Bei wie vielen der anwesenden Diskothekenbesucherinnen bestand der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz?“

Antwort:
Da in der Diskothek „Pulverturm“ der Besitz von sowie der Handel mit Betäubungsmitteln festgestellt war, konnten gemäß PAG alle jene Personen kontrolliert und durchsucht werden, die sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen im Objekt aufhielten.
Ein konkreter Anfangsverdacht gegen bestimmte Personen war somit nicht erforderlich.


Frage 5:
Bei wie vielen Personen wurde aufgrund des Anfangsverdachtes eine Durchsuchung nur von Tasche und Kleidung vorgenommen? „

Antwort:
Die durchzuführenden Durchsuchungsmaßnahmen erstreckten sich insgesamt auf einen Zeitraum von etwa 2 Stunden und 30 Minuten.
Im Moment des Eindringens uniformierter Beamten in die Diskothek wurden eine Vielzahl von Joints zu Boden geworfen. Durch im Vorfeld getroffene taktische Maßnahmen war eine nachträgliche Zuordnung dieser Betäubungsmittel zu den wegwerfenden Personen möglich. Angetroffene Personen, die Toiletten aufsuchen mussten, wurden von gleichgeschlechtlichen Be-amten/innen zur Unterbindung möglicher Beweismittel begleitet.


Frage 6:
Bei wie vielen Personen wurde eine Leibesvisitation bis in den Intimbereich vorgenommen?“

und

Frage 7:

Welcher Grund lag jeweils dafür vor, Personen bis in den Intimbereich hinein zu durchsu-chen?“

Antwort:
Da Betäubungsmittelkonsumenten nach polizeilichen Erfahrungen ihre Drogen häufig in der Kleidung, Unterwäsche oder im Intimbereich deponieren, erstreckten sich die Durchsuchungen auch auf die Unterwäsche und somit auch auf den Intimbereich.

Frage 8:
Wie viele der Drogen wurden durch die Untersuchungen im Intimbereich gefunden?“

Antwort:
Bei zwei durchsuchten Personen konnten in der Unterhose bzw. im BH Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt werden.


Frage 9:
Wie steht die Polizei zu den von mehreren Frauen gemachten Vorwürfen, dass die Durchsuchung ohne wirklichen Blickschutz gegenüber männlichen Polizisten und anderen Diskobesuchern stattgefunden hat?“

Antwort:
Die Personendurchsuchungen wurden von gleichgeschlechtlichen Beamten/innen in zwei mitgeführten Lastkraftwägen mit Sichtschutz sowie in einem Büroraum im ersten Stock und in einem leergeräumten Nebenraum der Diskothek durchgeführt. Dort erfolgte eine weitgehende Trennung der zu durchsuchenden Personen, so dass kein unmittelbarer Sichtkontakt bestand.


Frage 10:
Wie sieht die Polizei die Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn zur Fahndung nach einigen Drogenhändlern in einer Gaststätte alle Anwesenden durchsucht werden?“

Antwort:
Die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahmen war angesichts des notwendigen konsequenten Einschreitens gegen den offenen Drogenkonsum und –handel in der Diskothek gewahrt.


Frage 11:
Was geschieht mit den an diesem Abend erhobenen Daten?
Wo werden diese und wie lange gespeichert?“

Antwort:
Die Personalien aller kontrollierten Personen wurden listenmäßig erfasst. Nach Abschluss der Ermittlungen werden die Daten der Personen, die keiner Straftat verdächtig sind, vernichtet.

Frage 12:
Das Vorgehen der Polizei könnte sich wiederholen. Ist diese Art des Vorgehens jetzt beispielsweise demnächst auch bei Rock-Konzerten geplant?“

Antwort:
Ein mit der „Pulverturm“–Aktion vergleichbares konsequentes Einschreiten im Veranstaltungsbereich (z. B. auch bei Rock-Konzerten) wird dann angezeigt sein, wenn Erkenntnisse in Richtung eines offenen Rauschgiftkonsums und –handels vorliegen. Die polizeiliche Vorgehensweise wird aber immer abhängig von der jeweiligen Beurteilung des
Einzelfalls sein.
Insbesondere bei Großaktionen wird an der bewährten Vernetzung der Polizei, der Landeshauptstadt München (insbesondere KVR) und der Staatsanwaltschaft München I festgehalten.“


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