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Nach den Änderungen des Demonstrationsrechtes: Können Demonstrationen von Neo-Nazis in München in Zukunft leichter verboten werden?
Anfrage Stadtrat Siegfried Benker (Bündnis 90/Die Grünen) vom 14.3.2005
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Frage 1:
Welche Auswirkungen des veränderten Versammlungsrechtes sieht das
Kreisverwaltungsreferat für Demonstrationen von Neo-Nazis in München?
Antwort:
Für das Stadtgebiet München ergeben sich nach Ansicht des Kreisverwaltungsreferates derzeit keine Auswirkungen durch den neu geschaffenen § 15 Abs. 2 VersG.
Anders verhält es sich bei der Neufassung des § 130 Abs. 4 StGB. Dieser neue Straftatbestand wird bei der Erstellung von Gefahrenprognosen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit im Vorfeld und bei der Überwachung von Versammlungen vor Ort durch die Polizei zu berücksichtigen sein. Als Grundlage für Gesamtverbote von rechtsextremistischen Versammlungen wird er voraussichtlich jedoch regelmäßig nicht ausreichend sein; insoweit sind nur wie bisher beschränkende Verfügungen (Eingriffe in die Gestaltungsfreiheit durch örtliche oder zeitliche Verlegung, Auflagen hinsichtlich der Darbietungen) denkbar.
Frage 2:
Welche Orte könnten nach Ansicht des Kreisverwaltungsreferates in München ein Demonstrationsverbot für Neo-Nazis rechtfertigen? Fällt nach Ansicht des Kreisverwaltungsreferates beispielsweise der Gedenkort für die Weiße Rose am Geschwister-Scholl-Platz oder der Platz der Opfer des Nationalsozialismus unter den ergänzten § 15 des Versammlungsgesetzes?
Wird das KVR in diesem Sinne mit dem Bayerischen Innenministerium in Verhandlungen eintreten um Orte in München in das geplante Landesgesetz aufnehmen zu lassen?
Frage 3:
In München gibt es etliche sog. "Täterorte" wie z. B. die Feldherrnhalle oder der Königsplatz, die als Versammlungsorte für Rechtsextremisten von herausragender Bedeutung sind, um sich in die Tradition der NSDAP zu stellen. Rechtsextremistische Versammlungen an solchen Orten sind eine besondere Verhöhnung der Opfer. Welche Auswirkungen hat das Gesetz für sog. "Täterorte"?
Antwort:
Der neu geschaffene § 15 Abs. 2 VersG ermächtigt die Gesetzgeber, Orte auszuweisen, an denen Versammlungen unter erleichterten Voraussetzungen Beschränkungen unterworfen oder verboten werden können. Für ortsbezogene Einschränkungen von Versammlungen kommen nur solche Orte in Betracht, die als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern.
Ob eine Gedenkstätte von " herausragender historischer Bedeutung" ist, bestimmt sich unter anderem danach, ob sie im öffentlichen Leben exemplarisch für einen bestimmten Verfolgungskomplex steht oder ob sie über ein spezifisches, unverwechselbares Profil verfügt, das sich auf die Authenzität des Ortes gründet.
Kriterien für eine " überregionale Bedeutung" der Gedenkstätte können das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die dort begangen worden sind oder derer dort gedacht wird, ihr Bekanntheitsgrad und ihre inhaltliche Aussage sein. Als Orte im Sinne der Vorschrift kommen danach insbesondere ehemalige Konzentrationslager der nationalsozialistischen Diktatur oder Orte von vergleichbarer Bedeutung in Betracht.
§ 15 Abs. 2 VersG ist also sehr eng gefasst. Ausdrücklich sind nur Opferorte geregelt und auch nur solche, die als Gedenkstätte an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern. Das Wort "insbesondere" in Absatz 2 Satz 1 stellt aber klar, dass auch an anderen Orten Versammlungen eingeschränkt oder verboten werden können, wenn durch sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sind.
Bei der Anhörung im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 3 VersG wird daher das KVR neben den Opferorten wie die Münchner Freiheit, den Geschwister-Scholl-Platz, den Professor-Huber-Platz und den Platz der Opfer des Nationalsozialismus auch Täterorte wie den Platz vor der Feldherrnhalle und den Königsplatz in die Diskussion einbringen.
Frage 4:
Ist es für das Verbot einer rechtsextremistischen Demonstration notwendig, dass sich das Thema der Versammlung unmittelbar auf den Nationalsozialismus bezieht?
Antwort:
Für eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 VersG ist es nicht zwingend notwendig, dass sich das Versammlungsthema auf den Nationalsozialismus bezieht. Entscheidend kann auch das Gesamtgepräge der Versammlung (Trommeln, Springerstiefel etc.) und die Zusammensetzung ihrer Teilnehmer sein. Insoweit wurden durch die Versammlungsbehörden bereits stationäre und sich fortbewegende Versammlungen örtlich und zeitlich verlegt und mit weiteren Auflagen (z. B. Verbot von ausländerfeindlichen bzw. strafbaren Äußerungen) versehen.
Anzumerken ist, dass Verbote nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung derzeit vor Gericht regelmäßig keinen Bestand haben. Die zeitliche oder örtliche Verlegung mittels Auflage hat dagegen bei entsprechender Gefahrenprognose vor den Verwaltungsgerichten regelmäßig Bestand.
Frage 5:
Welche Auflagen werden Demonstrationen von Rechtsextremisten ab sofort aufgrund der neuen Gesetzeslage gemacht?
Antwort:
Weitere Auflagen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da bereits jetzt grundsätzlich alle strafbaren Äußerungen und Darbietungen mittels Auflage untersagt sind; Änderungen durch den neugefassten § 130 Abs. 4 StGB ergeben sich aber im Vollzug dieser Auflage vor Ort durch Polizei und die Strafverfolgungsbehörden.
Frage 6:
Anlässlich einer Neo-Nazi-Demonstration 2002 trugen Rechtsextremisten ein Transparent mit der Aufschrift "Nationalsozialismus". Unverständlicherweise hat die Staatsanwaltschaft damals das Tragen dieses Transparents und damit das Werben für den Nationalsozialismus nicht beanstandet. Können solche Transparente wenigstens ab sofort verboten werden?
Antwort:
Eine Vorlage der Kundgebungs- und Hilfsmittel zu einer Versammlung ist im Vorfeld weder durchführbar noch rechtlich vertretbar; eine Vorauswahl oder Zensur findet somit nicht statt. Die strafrechtliche Bewertung muss deshalb vor Ort und im Einzelfall durch die hierfür zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorgenommen werden.
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