|
30.01. 2006
Nutzungsbeschränkungen für Bordellbetriebe bei der Vergabe städtischer Grundstücke
Antrag
Der Stadtrat möge beschließen:
Bei der Vergabe von städtischen Gewerbegrundstücken werden bordellartige Betriebe aus dem Katalog der vertraglich festgelegten herausgenommen.
Begründung:
Bei der Vergabe von städtischen Gewerbegrundstücken in München werden dem Käufer Nutzungsbeschränkungen auferlegt und als Grunddienstbarkeit eingetragen.
Der Katalog der Nutzungsbeschränkungen enthält bisher auch bordellartige Betriebe.
In einem Beschluss der Vollversammlung vom 21. 07.1993 wurde zwar auf Vorschlag des Kreisverwaltungsreferates die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall auf Antrag nach sorgfältiger Prüfung durch das KVR den Ausschluss von Bordellen zu löschen. Das KVR begründete dies damit, dass ohne diese Möglichkeit die Einbeziehung weiterer Wohngebiete in die Sperrbezirksverordnung mangels Ersatzflächen für die Ausübung der Prostitution nicht mehr möglich ist. Hintergrund war der Beschluss des BayVGH von 1982, der in einer weiteren Verschiebung des Verhältnisses zwischen Sperrgebieten und freien Flächen die Gefahr eines Berufsverbotes gesehen hat.
Seit dem Beschluss der Vollversammlung sind nicht nur wir 13 Jahre weiter, sondern auch die gesellschaftliche und politische Debatte zum Thema Prostitution. Durch die Anerkennung der Prostitution als Beruf im Prostitutionsgesetz und der Streichung der Sittenwidrigkeit wurde die Prostitution legalisiert.
In München wird durch die restriktive Sperrbezirksverordnung an der Illegalität zumindest im innerstädtischen Bereich festgehalten. Prostitution kann lediglich in dem eng begrenzten Gebiet außerhalb des Sperrbezirkes stattfinden. Zu der sehr restriktiven Beschränkung durch die Sperrbezirksverordnung kommt noch die Nutzungsbeschränkung per Grunddienstbarkeit für Bordellbetriebe bei der Vergabe von städtischen Grundstücken eine völlig unnötige und unverhältnismäßige Maßnahme.
Bordellbetriebe bzw. bordellähnliche Betriebe können sich in München sowieso nur außerhalb des Sperrbezirkes ansiedeln. Die zusätzliche Regelung birgt die Gefahr, dass aufgrund der ohnehin knappen Flächen Verteilungskämpfe stattfinden können. Darüber hinaus ist bei der jetzigen Regelung der Einzelfallprüfung nicht ersichtlich, welche Kriterien seitens des KVR`s zur Beurteilung herangezogen werden.
Sollten im Einzelfall öffentlich-rechtliche Belange gegen die Nutzung als Bordellbetrieb sprechen, so kann dies mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (insb. Baurecht) geregelt werden. Die jetzige Regelung stellt eine Benachteiligung für Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe dar, die nicht nachvollziehbar und rechtlich bedenklich ist.
Bündnis 90/Die Grünen/rosa liste
Lydia Dietrich
Stadträtin
|