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14.03.2006
Anfrage
Wie wird kontrolliert, dass die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2004 schreibt unter Abschnitt 3 § 8 Absatz 1 Folgendes vor: Werden Änderungen am Gebäude vorgenommen, die bei Außenbauteilen mehr als 20 % der jeweiligen Bauteilfläche betreffen, müssen die in der EnEV festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden.
Ziel ist es, auch im Altbestand energetisch hochwertige Sanierungen vorzuschreiben. Doch werden diese Vorschriften eingehalten und wird die Einhaltung überhaupt kontrolliert? Hinweise aus der Bevölkerung lassen uns daran zweifeln.
Deshalb fragen wir:
1. Wer muss die Einhaltung der Vorschriften der EnEV kontrollieren?
2. Wie wird die Einhaltung kontrolliert?
3. Muss bei Sanierungen der Energiebedarfs- oder Wärmebedarfsausweis der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden?
4. Kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Vorlage von Sachverständigen-Bescheinigungen verlangen?
5. Kann die untere Bauaufsichtsbehörde selbst eine sachliche Prüfung bei Verdacht der Nicht-Einhaltung vornehmen?
6. Wird auf Hinweise aus der Bevölkerung reagiert?
7. Gibt es Strafen für die Nichteinhaltung der ENEV?
8. Wird der Hauseigentümer ähnlich wie beim Brandschutz - bei Feststellung der Nichteinhaltung aufgefordert, die geforderten Maßnahmen durchzuführen?
9. Wenn nein, warum nicht?
10. Welche Maßnahmen hat das Planungsreferat ergriffen, um die Einhaltung der EnEV Vorschriften zu gewährleisten?
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / rosa liste
Sabine Krieger
Stadträtin
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